Für Photovoltaik gibt es 2026 keinen einheitlichen Fördertopf. Der Nullsteuersatz ist eine umsatzsteuerliche Regel, die EEG-Vergütung betrifft eingespeisten Strom und das KfW-Programm 270 ist ein Kredit. Für den hier behandelten NRW-Fördergegenstand ist die Antragstellung am 13. Juli 2026 ausgesetzt. Dieser Artikel trennt die Instrumente und verlinkt direkt auf die zuständigen Stellen.
Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG
Für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen kann ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent gelten. Erfasst werden unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch wesentliche Komponenten und Speicher. Entscheidend sind unter anderem der Anlagenstandort und die Art des begünstigten Gebäudes. Bei einer im Marktstammdatenregister eingetragenen Bruttoleistung bis 30 kWp gelten die gesetzlichen Voraussetzungen zum Gebäude als erfüllt.
Der Nullsteuersatz ist kein Zuschuss und wird nicht bei einer Förderstelle beantragt. Der liefernde Betrieb muss aber prüfen und dokumentieren, ob die Voraussetzungen vorliegen. Deshalb ist die pauschale Aussage, jede private PV-Anlage sei immer umsatzsteuerfrei, zu weit. Einzelheiten erläutert das Bundesfinanzministerium in seinen offiziellen FAQ.
EEG-Vergütung für eingespeisten Solarstrom
Die Einspeisevergütung wird nicht vor der Montage als Zuschuss ausgezahlt. Sie betrifft Strom, der nach der Inbetriebnahme in das öffentliche Netz gelangt. Der maßgebliche Fördersatz richtet sich nach dem Inbetriebnahmedatum, der installierten Leistung und danach, ob die Anlage in Teil- oder Volleinspeisung betrieben wird.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die jeweils geltenden EEG-Fördersätze. Für den Anspruch und die Abrechnung müssen die gesetzlichen Voraussetzungen sowie die notwendigen Angaben gegenüber Netzbetreiber und Marktstammdatenregister erfüllt sein. Der Anlagenbetreiber sollte schriftlich klären, wer welche Meldung übernimmt.
KfW 270: Kredit vor Vorhabensbeginn beantragen
Das Programm Erneuerbare Energien Standard 270 finanziert unter anderem Photovoltaikanlagen und Speicher. Es handelt sich um einen Förderkredit, nicht um einen Zuschuss. Privatpersonen können ihn nach Angaben der KfW nutzen, wenn ein Teil des erzeugten Stroms eingespeist oder verkauft wird.
Der Antrag wird bei einem Finanzierungspartner gestellt und muss vor Beginn des Vorhabens erfolgen. Die KfW nennt als Beispiel für den Vorhabensbeginn den Abschluss eines rechtlich bindenden Kaufvertrags. Konditionen und Bonitätsprüfung laufen über den Finanzierungspartner. Maßgeblich sind die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Seite zum KfW-Programm 270.
NRW: Antragstellung derzeit ausgesetzt
Die Bezirksregierung Arnsberg weist für die Förderung von Planungs- und Beratungsleistungen zum Photovoltaikausbau ausdrücklich darauf hin: Dieser Fördergegenstand kann derzeit nicht weitergeführt werden, die Antragstellung ist ausgesetzt. Deshalb darf dieser Baustein am 13. Juli 2026 nicht als verfügbarer Zuschuss in eine Projektkalkulation einfließen.
Die Aussage betrifft den konkret verlinkten Fördergegenstand und nicht automatisch jedes Energieprogramm des Landes. Prüfen Sie den Status unmittelbar vor einer Investitionsentscheidung auf der Programmseite der Bezirksregierung Arnsberg. Eine spätere Wiederaufnahme wäre eine neue Sachlage und muss dann erneut bewertet werden.
Prüfreihenfolge vor dem Auftrag
Die Instrumente haben unterschiedliche Verfahren. Mit dieser Reihenfolge lassen sie sich auseinanderhalten:
- Projektumfang festlegen: Dach, Leistung, Speicher und voraussichtliche Kosten müssen für eine Finanzierungsprüfung hinreichend konkret sein.
- Nullsteuersatz prüfen: Der Anbieter klärt, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG für Lieferung und Installation erfüllt sind.
- Finanzierung vorab besprechen: Wer KfW 270 nutzen möchte, stellt den Antrag über den Finanzierungspartner vor dem Vorhabensbeginn.
- NRW-Status kontrollieren: Der hier behandelte Fördergegenstand ist aktuell ausgesetzt und wird daher nicht eingerechnet.
- Vertrag und Meldungen trennen: Nach geklärter Finanzierung werden Leistungsumfang, Netzanschluss und spätere Registerpflichten eindeutig zugeordnet.
Eine technische Kosteneinordnung finden Sie im Ratgeber zu den Kosten einer Photovoltaikanlage. Für die spätere Nutzung des erzeugten Stroms hilft der Beitrag zum Eigenverbrauch.
Unterlagen und Zuständigkeiten
Für ein Finanzierungsgespräch werden in der Regel ein konkretes Angebot, Angaben zur Anlage und eine Kostenaufstellung benötigt. Welche Nachweise tatsächlich einzureichen sind, legt der Finanzierungspartner oder die zuständige Förderstelle fest.
- Technische Angaben: geplante Leistung, Komponenten, Speicher und voraussichtlicher Inbetriebnahmetermin.
- Kosten: nachvollziehbare Aufstellung der förderfähigen und nicht förderfähigen Positionen.
- Zuständigkeit: schriftlich festhalten, wer Bankunterlagen, Netzanschluss und Registermeldung bearbeitet.
- Quellenstand: Programmseite und Abrufdatum zur eigenen Dokumentation sichern.
Dieser Artikel verspricht keinen Förder- oder Kreditantragsservice durch PVLB. Förderfähigkeit, Antrag und Fristen liegen beim Antragsteller, dem Finanzierungspartner und der zuständigen Stelle. Ein abweichender Leistungsumfang müsste für das konkrete Projekt ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.